850 B
§ 10 Prüfungsbereich Schuhreparatur
(1) Im Prüfungsbereich Schuhreparatur soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Skizzen und technische Zeichnungen zu erstellen, 2.Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und einzusetzen, 3.Werkzeuge, Maschinen sowie Zusatzeinrichtungen auszuwählen und einzusetzen und Sicherheitsbestimmungen einzuhalten, 4.Befestigungsarten und Fertigungstechniken zu unterscheiden, 5.anatomische, physiologische und pathologische Aspekte der Stütz- und Bewegungsorgane bei der Schuhreparatur zu berücksichtigen, 6.Materialbedarf und Zeitaufwand zu ermitteln, 7.Reparatur- und Änderungsarbeiten zu beurteilen und durchzuführen und 8.Ziele und Aufgaben qualitätssichernder Maßnahmen zu unterscheiden.
(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.