Files
lawgit/laws_md/lwrentbkg/§15.md

227 B

§ 15 Sondervorschrift für Refinanzierungskredite

Kreditinstitute können sich bei der Gewährung von Darlehen aus Mitteln, die sie von der Bank erhalten, die Verzinsung rückständiger Zinsen im Voraus versprechen lassen.