458 B
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§ 3
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Rechtsverordnung 1.die Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes vorübergehend ruhen lassen. 2.Luftfahrtunternehmen, soweit sie einer Beförderungspflicht nach § 21 Abs. 2 bis 4 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, verpflichten, bestimmte Beförderungen mit Vorrang vor anderen Beförderungen oder in einer bestimmten Reihenfolge durchzuführen.