810 B
§ 3 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner für Gebühren nach 1.Anlage 1 Nummer 1 und 4 bis 7 sowie 14, 16 und 18 ist der Antragsteller, 2.Anlage 1 Nummer 2, 9, 15 und 17.2 sind das Luftfahrtunternehmen und der Halter von Luftfahrzeugen, die als Gesamtschuldner haften, 3.Anlage 1 Nummer 3 ist der Antragsteller oder im Falle des § 7 Absatz 2 Satz 2 des Luftsicherheitsgesetzes der Arbeitgeber des Antragstellers, 4.Anlage 1 Nummer 8 und 17.1 ist der Flugplatzbetreiber, 5.Anlage 1 Nummer 10 und 17.3 ist der reglementierte Beauftragte, 6.Anlage 1 Nummer 11 und 17.4 ist der bekannte Versender, 7.Anlage 1 Nummer 13 und 17.5 ist der reglementierte Lieferant, 8.Anlage 1 Nummer 13 und 18.7 ist der Transporteur, 9.Anlage 1 Nummer 17.6 ist der bekannte Lieferant, 10.Anlage 1 Nummer 17.8 ist der Ausbilder.