851 B
§ 3 Kennnummer
Die nach § 4 des Legehennenbetriebsregistergesetzes zu vergebende Kennnummer hat zwölf Stellen. Die Stellen der Kennnummer sind wie folgt zu verwenden: 1.erste Stelle: Art des Haltungssystems entsprechend der Nummer 2.1 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG der Kommission vom 30. Januar 2002 über die Registrierung von Legehennenbetrieben gemäß der Richtlinie 1999/74/EG des Rates (ABl. EG Nr. L 30 S. 44) in der jeweils geltenden Fassung; 2.zweite Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle; 3.dritte und vierte Stelle: Kennung für die Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Nummer 2.2 des Anhangs der Richtlinie 2002/4/EG; 4.fünfte Stelle: durch einen Bindestrich gekennzeichnete Leerstelle; 5.sechste bis elfte Stelle: Betriebsnummer nach § 2 Abs. 1; 6.zwölfte Stelle: Stallnummer nach § 2 Abs. 2.