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lawgit/laws_md/lasaareg/§22.md

303 B

§ 22 Erstattung und Verrechnung von Leistungen nach

saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften

§ 350a des Lastenausgleichsgesetzes ist auch auf die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährten Leistungen anzuwenden, die den Ausgleichsleistungen vergleichbar sind.