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lawgit/laws_md/koverstv/§1.md

214 B

§ 1

Der Bund trägt die Aufwendungen für die Heil- und Krankenbehandlung Versorgungsberechtigter in den Versorgungskrankenanstalten der Länder im Wege der Erstattung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.