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lawgit/laws_md/klimabergv/§7.md

496 B

§ 7 Zusätzliche Pausen

(1) Neben den gesetzlichen Pausen sind zusätzliche Pausen zu gewähren 1.außerhalb des Salzbergbaus a)von 10 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als29 Grad C bis30 Grad C, b)von 20 Minuten bei Effektivtemperaturen von mehr als30 Grad C,

2.im Salzbergbau a)von 15 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als37 Grad C bis46 Grad C, b)von 30 Minuten bei Trockentemperaturen von mehr als46 Grad C.

(2) Die Pausen sind auf die Beschäftigungszeiten anzurechnen.