1.2 KiB
§ 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung sind: 1.Binnenschiffahrtsstraßen:die Bundeswasserstraßen Rhein, Mosel und Donau sowie diejenigen sonstigen Bundeswasserstraßen, auf denen die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt, 2.Kleinfahrzeuge:Wasserfahrzeuge, deren Schiffskörper, ohne Ruder und Bugspriet, eine Höchstlänge von weniger als 20 m aufweisen, ausgenommen a)Wasserfahrzeuge, die nach den Bestimmungen der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung nicht als Kleinfahrzeuge gelten: aa)Wasserfahrzeuge, die gebaut oder eingerichtet sind, um andere Fahrzeuge als Kleinfahrzeuge zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen; bb)Fahrgastschiffe, die zur Beförderung von mehr als 12 Personen zugelassen sind; cc)Fähren; dd)schwimmende Geräte;
b)Fahrgastboote im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 11 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung; c)Barkassen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 12 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung; d)Wasserfahrzeuge, die nur mit Muskelkraft fortbewegt werden können; e)Wasserfahrzeuge bis zu 5,50 m Länge, die nur unter Segel fortbewegt werden können; f)Wasserfahrzeuge mit Antriebsmaschine, deren effektive Nutzleistung nicht mehr als 2,21 kW beträgt; g)Beiboote.