143 B
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§ 13 Tontinengeschäfte
Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 1 Prozent des Vermögens der Gemeinschaften.
Bei Tontinengeschäften beträgt die Solvabilitätskapitalanforderung 1 Prozent des Vermögens der Gemeinschaften.