559 B
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§ 34 Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden, 2.Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie 3.die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern.