274 B
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§ 1 Zweck, Umfang
(1) Zur Darstellung des Verlaufs und der Struktur der wirtschaftlichen Tätigkeit im Handwerk werden statistische Erhebungen als Bundesstatistik durchgeführt.
(2) Die Statistik umfaßt 1.vierteljährliche Erhebungen, 2.Zählungen.
(3) (weggefallen)