676 B
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§ 2 Art der zu übermittelnden Daten
Folgende personenbezogene Daten der Kammerzugehörigen dürfen durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, wenn der Betriebsleiter in dem Bezirk der übermittelnden Handwerkskammer eingetragen ist: 1.Familienname, Geburtsname und Vornamen sowie Geburtsdatum des Betriebsleiters, 2.Datum der Übernahme der Betriebsleitung, 3.Familienname und Vornamen des Betriebsinhabers, 4.Name, Anschrift, Telefon- und Telefaxnummer sowie E-mail-Adresse des Betriebs, 5.Unternehmens- und Geschäftsgegenstand, 6.Betriebsgröße, 7.weitere Betriebsstätten und Zweigniederlassungen, für die derselbe Betriebsleiter zuständig ist.