149 B
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§ 9 Prüfungsteile
Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des § 10 und einem theoretischen Teil nach Maßgabe des § 11.
Die Prüfung besteht aus einem praktischen Teil nach Maßgabe des § 10 und einem theoretischen Teil nach Maßgabe des § 11.