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lawgit/laws_md/hufbeschlv/§17.md

1.4 KiB

§ 17 Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer 1.als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin staatlich anerkannt ist und 2.diesen Beruf seit der Anerkennung mindestens fünf Jahre hauptberuflich ausübt.

(2) Die zuständige Behörde kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 2 zulassen. Eine Zulassung zur Prüfung ohne das Vorliegen der staatlichen Anerkennung als Hufbeschlagschmied/Hufbeschlagschmiedin ist nicht zulässig.

(3) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1.Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1, 2.eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat.

(4) In den Fällen der Zulassung nach Absatz 2 ist 1.eine Begründung für den Antrag auf Bewilligung der Ausnahme, 2.eine Abschrift der Urkunde über die staatliche Anerkennung als Hufbeschlagschmied/als Hufbeschlagschmiedin und 3.eine Erklärung darüber, ob und wo sich die antragstellende Person bereits einer Prüfung zum Hufbeschlaglehrschmied/zur Hufbeschlaglehrschmiedin unterzogen oder zur Ablegung dieser Prüfung angemeldet hat, vorzulegen.

(5) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die zuständige Behörde.