462 B
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§ 7 Anforderungen im Auswahlverfahren
(1) Die Eignung und Befähigung wird im Auswahlverfahren anhand von Eignungsmerkmale festgestellt.
(2) Die Eignungsmerkmale decken die folgenden Kompetenzbereiche ab: 1.Selbstkompetenz, 2.Methodenkompetenz, 3.Fachkompetenz, 4.Sozialkompetenz sowie 5.Führungs- und Managementkompetenz.
(3) Die Feststellung erfolgt mit Hilfe von Auswahlinstrumenten. Der Einsatz kann durch Informationstechnologie unterstützt werden.