826 B
§ 29 Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und Rangpunkten bewertet:
[Tabelle]
Durchschnittsrangpunktzahlen werden aus den Rangpunkten errechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung berechnet.
(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden entsprechend der Anzahl, der Zusammensetzung und der Schwierigkeit der für die Leistung maßgebenden Anforderungen Leistungspunkte vergeben. Soweit eine Anforderung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punkten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung, die Klarheit der Darstellung und das Ausdrucksvermögen angemessen berücksichtigt.
(3) Dem prozentualen Anteil der Leistungspunkte werden die Rangpunkte wie folgt zugeordnet: [Tabelle]