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lawgit/laws_md/holzmechausbv_2015/§26.md

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§ 26 Prüfungsbereich Montagetechnik

(1) Im Prüfungsbereich Montagetechnik soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 1.Arbeitsabläufe zu planen, zu steuern und zu optimieren, 2.Auf- und Einbausituationen anhand von Arbeits- und Konstruktionsunterlagen zu prüfen, 3.Werkzeuge, Geräte und Maschinen zuzuordnen, 4.Montagen von Innenausbauten und Bauelementen zu planen und festzulegen, 5.Verwendung von Befestigungsmitteln zu planen, 6.Dicht- und Dämmstoffe auszuwählen, 7.Innenausbauten und Bauelemente zu Systemen zusammenzufügen, 8.Installationen elektrischer Einrichtungen und Geräte unter Beachtung sicherheitstechnischer Aspekte zu planen, 9.Anschlussarbeiten an Wasser- und Abwasserleitungen sowie an Lüftungsanlagen unter Beachtung der Sicherheitsaspekte zu planen, 10.Arbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestimmungen zu berücksichtigen und 11.qualitätssichernde Maßnahmen einzubeziehen und Abnahme- oder Übergabeprotokolle zu erstellen.

(2) Der Prüfling soll Aufgaben schriftlich bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.