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lawgit/laws_md/hoheseeeinbrg/§10.md

819 B

§ 10 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 Satz 1 Abfälle oder sonstige Stoffe oder Gegenstände in die See einbringt, 2.ohne Erlaubnis nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände einbringt, 3.eine Bedingung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 nicht einhält, 4.einer vollziehbaren Auflage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt, 5.entgegen § 6 Abfälle oder sonstige Stoffe verbrennt oder 6.entgegen § 7 Satz 2 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.