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lawgit/laws_md/hoai_2013/§45.md

235 B

§ 45 Anwendungsbereich

Verkehrsanlagen sind 1.Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1, 2.Anlagen des Schienenverkehrs, 3.Anlagen des Flugverkehrs.