235 B
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§ 45 Anwendungsbereich
Verkehrsanlagen sind 1.Anlagen des Straßenverkehrs ausgenommen selbstständige Rad-, Geh- und Wirtschaftswege und Freianlagen nach § 39 Absatz 1, 2.Anlagen des Schienenverkehrs, 3.Anlagen des Flugverkehrs.