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lawgit/laws_md/hns-mittv/§6.md

375 B

§ 6 Form der Mitteilung nach § 7 Absatz 2 des HNS-Gesetzes

Die Mitteilung muss 1.schriftlich auf dem Vordruck erfolgen, der auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollebereitgestellt ist, oder 2.elektronisch über das Online-Formular erfolgen, das auf der Internetseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrollebereitgestellt ist.