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lawgit/laws_md/hgrg/§39.md

972 B

§ 39 Kassenmäßiger Abschluß

In kameralen Haushalten sind in dem kassenmäßigen Abschluss nachzuweisen: 1. a)die Summe der Ist-Einnahmen, b)die Summe der Ist-Ausgaben, c)der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b (kassenmäßiges Jahresergebnis), d)die haushaltsmäßig noch nicht abgewickelten kassenmäßigen Jahresergebnisse früherer Jahre, e)das kassenmäßige Gesamtergebnis aus Buchstabe c und Buchstabe d;

a)die Summe der Ist-Einnahmen mit Ausnahme der Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, der Entnahmen aus Rücklagen, der Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und der Münzeinnahmen, b)die Summe der Ist-Ausgaben mit Ausnahme der Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, der Zuführungen an Rücklagen und der Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrags, c)der Finanzierungssaldo aus Buchstabe a und Buchstabe b.

Für doppisch basierte Haushalte sind die §§ 7a, 37 Absatz 3 und 4 sowie § 49a entsprechend anzuwenden.