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lawgit/laws_md/heimmindbauv/§16.md

497 B

§ 16 Gemeinschaftsräume

(1) Die Einrichtung muß mindestens einen Gemeinschaftsraum von 20 m2Nutzfläche haben. In Einrichtungen mit mehr als 20 Bewohnern muß eine Nutzfläche von mindestens 1 m2je Bewohner zur Verfügung stehen.

(2) Bei der Berechnung der Fläche nach Absatz 1 können Speiseräume, in Ausnahmefällen auch andere geeignete Räume und Flure, insbesondere Wohnflure, angerechnet werden. Treppen, sonstige Verkehrsflächen, Loggien und Balkone werden nicht berücksichtigt.