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lawgit/laws_md/h_salmov/§3.md

403 B

§ 3 Impfung

Die zuständige Behörde kann für einen Betrieb, in dem 1.weniger als 250 Hühner zu Zucht- oder Vermehrungszwecken, 2.weniger als 350 Junghennen oder 3.weniger als 350 Hühner zum Zwecke der Konsumeierproduktion gehalten werden, die Impfung gegen Salmonellen der Kategorie 1 oder 2 anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist. § 12 bleibt unberührt.