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328 B

§ 38 Löschung von Daten

Das Umweltbundesamt löscht Daten, die nicht mehr erforderlich sind für 1.die Registerführung nach § 3 Satz 2, 2.die Rechts- und Fachaufsicht durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz, 3.den Vollzug dieser Verordnung durch das Umweltbundesamt oder 4.energiestatistische Zwecke.