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lawgit/laws_md/gsgv_11_2016/§14.md

346 B

§ 14 Besondere Explosionsschutzkennzeichnungen

(1) Hinter der CE-Kennzeichnung nach § 7 des Produktsicherheitsgesetzes und gegebenenfalls der Kennnummer der notifizierten Stelle stehen [Tabelle]

(2) Produkte, die zur Verwendung in einer bestimmten explosionsfähigen Atmosphäre konzipiert sind, müssen entsprechend gekennzeichnet werden.