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lawgit/laws_md/grestg_1983/§14.md

272 B

§ 14 Entstehung der Steuer in besonderen Fällen

Die Steuer entsteht, 1.wenn die Wirksamkeit eines Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer Bedingung abhängig ist, mit dem Eintritt der Bedingung; 2.wenn ein Erwerbsvorgang einer Genehmigung bedarf, mit der Genehmigung.