Files
lawgit/laws_md/gosiausbv/§27.md

873 B
Raw Blame History

§ 27 Beendigung der Fortgeltung bestehender Regelungen

(1) Ab dem 1. August 2025 sind die nachfolgenden Berufsbilder entsprechend § 103 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes nicht mehr anzuwenden: 1.das Berufsbild des Edelmetallprüfers für die praktische Ausbildung vom 22. Dezember 1937 I 1866 / 37 [R 11 / 893 / 238] sowie 2.das Berufsbild des Vorpolierers und der Vorpoliererin (Schmuck- und Kleingeräteherstellung) für die praktische Ausbildung (am 24. April 1940 erstmals in Listen des Reichsinstituts verzeichnet; Anerkennungsdatum nicht nachweisbar).

(2) Abweichend von Absatz 1 sind bis zum Ablauf des 24. März 2025 geschlossene Ausbildungsverhältnisse in den in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Berufsbildern nach den für diese Berufsbilder geltenden Berufsbildungsplänen, Prüfungsanforderungen und Prüfungsordnungen zu Ende zu führen.