388 B
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Gold- und Silberschmiedes und der Gold- und Silberschmiedin wird staatlich anerkannt nach 1.§ 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Gold- und Silberschmiede nach Anlage B Abschnitt 1 Nummer 11 der Handwerksordnung und 2.§ 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes.