151 B
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§ 1 Geschäftsordnung
Der Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt erhält die aus der Anlage ersichtliche Geschäftsordnung.
Der Ausschuss für medizinische Ausstattung in der Seeschifffahrt erhält die aus der Anlage ersichtliche Geschäftsordnung.