666 B
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§ 14 Festlegungen der Hochschule
(1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest: 1.die zu bearbeitenden Aufgaben, 2.den Ablauf und die Dauer der Teile, 3.falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen, 4.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie 5.die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen (Mindestpunktzahlen).
(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.