Files
lawgit/laws_md/gntvddvcsvdv/§14.md

666 B

§ 14 Festlegungen der Hochschule

(1) Die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt, legt fest: 1.die zu bearbeitenden Aufgaben, 2.den Ablauf und die Dauer der Teile, 3.falls der schriftliche Teil aus mehreren Aufgaben besteht: ob von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, Bewerberinnen und Bewerber, die den Leistungstest nach § 15 Absatz 2 nicht bestehen, von der weiteren Teilnahme am schriftlichen Teil auszuschließen, 4.die Bewertungs- und Gewichtungssystematik sowie 5.die für das Bestehen erforderlichen Punktzahlen (Mindestpunktzahlen).

(2) Die Festlegung erfolgt vor dem Beginn des Auswahlverfahrens oder vor jedem Teil des Auswahlverfahrens.