609 B
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§ 29 Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Prüfungsleistungen werden wie folgt bewertet:
[Tabelle]
(2) Prüfungsleistungen, die nicht fristgemäß erbracht werden, gelten als mit null Rangpunkten bewertet.
(3) Wenn eine Prüfungsleistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Prüfungsleistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
(4) Bei zwei Prüfenden ist die Rangpunktzahl das arithmetische Mittel aus den beiden Bewertungen. Die berechnete Rangpunktzahl wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet.