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lawgit/laws_md/gkrimdvdv_2020/§114.md

210 B

§ 114 Inhalt der mündlichen Abschlussprüfung

(1) Die mündliche Abschlussprüfung ist interdisziplinär.

(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.