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§ 6 Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr ist zuständige Behörde für 1.den Abschluss von Vereinbarungen nach Abschnitt 1.5.1 ADR/RID oder Abkommen nach Abschnitt 1.5.1 ADN und deren Übersendung an die UNECE/OTIF; 2.Aufgaben nach Kapitel 1.15 ADN; 3.die Anerkennung von Untersuchungsstellen nach Unterabschnitt 1.16.4.1 ADN; 4.die Übermittlung eines Verzeichnisses anerkannter technischer Regelwerke nach Abschnitt 6.2.5 und Unterabschnitt 6.8.2.7 ADR/RID a)im Straßenverkehr an das Sekretariat der UNECE und b)im Eisenbahnverkehr an das Sekretariat der OTIF;

5.die Prüfung und Auswertung der Berichte über die Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern nach Unterabschnitt 1.8.5.1 ADR/RID/ADN und erforderlichenfalls deren Weiterleitung an das Sekretariat der UNECE, der OTIF oder der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt; 6.den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter nach den Absätzen 9.3.1.23.1, 9.3.2.23.5 und 9.3.3.23.5 ADN; 7.den Erlass von Vorschriften für Druckbehälter, Armaturen und Druckleitungen nach den Absätzen 9.1.0.40.2.7, 9.3.1.40.2.7, 9.3.2.40.2.7 und 9.3.3.40.2.7 ADN; 8.die Übertragung der Befugnis zur Ausstellung von Zulassungszeugnissen auf eine Untersuchungsstelle nach Unterabschnitt 1.16.2.3 ADN und 9.die Veröffentlichung der Informationen nach Absatz 1.8.6.2.4.1 ADR/RID.