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lawgit/laws_md/gewbezg/§3.md

229 B

§ 3 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 die vorgeschriebene Gewichtsbezeichnung nicht anbringt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.