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lawgit/laws_md/gestraumprv/§6.md

500 B

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1.die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Beratung und Gestaltung“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 1, 2.die schriftliche Situationsaufgabe im Handlungsbereich „Auftragsvorbereitung und Projektplanung“ nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 sowie 3.das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 3.