375 B
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§ 3 Struktur der Berufsausbildung
Die Ausbildungen gliedern sich wie folgt: 1.für beide Ausbildungsberufe in gemeinsame Qualifikationen über zwölf Monate im ersten Ausbildungsjahr, 2.für jeden Ausbildungsberuf in spezifische Qualifikationen sowie 3.im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin in die Fachrichtungen a)Vermessung, b)Bergvermessung.