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lawgit/laws_md/gbpolvdvdv_2017/§43.md

235 B

§ 43 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Bei endgültigem Nichtbestehen der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf des Tages, an dem das Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird.