390 B
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§ 4 Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit
(1) Eine internationale Organisation im Sinne von § 3 besitzt in Deutschland Rechtspersönlichkeit und kann 1.Verträge schließen; 2.über bewegliches und unbewegliches Vermögen verfügen und 3.vor Gericht klagen und verklagt werden.
(2) Die rechtswirksame Vertretung der internationalen Organisation richtet sich nach ihren Statuten.