Files
lawgit/laws_md/futtmkontrv/§5.md

263 B

§ 5 Ergänzende Regelungen der Landesregierungen

Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung nähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und die Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen können Vorkenntnisse berücksichtigt werden.