667 B
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§ 11 Vorrang
Bei der Durchführung der Flugverkehrskontrolle ist folgenden Flügen in der angegebenen Reihenfolge Vorrang einzuräumen: 1.Flüge, bei denen der Luftfahrzeugführer eine Notlage erklärt hat oder bei denen eine Notlage offensichtlich ist, einschließlich der von einem widerrechtlichen Eingriff betroffenen oder bedrohten Flüge; 2.Schutzflüge der Luftverteidigung; 3.Flüge im Such- und Rettungseinsatz; 4.Flüge mit kranken und verletzten Personen, die sofortiger ärztlicher Hilfe bedürfen; 5.Regierungsflüge einschließlich Flüge mit Staatsoberhäuptern nach den Bestimmungen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.