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lawgit/laws_md/frg_15v_ndv_3/§2.md

378 B

§ 2

(1) Die Anerkennung der Systeme der rumänischen Versicherung für bildende Künstler und für Schriftsteller nach § 1 gilt auch in vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetretenen Versicherungsfällen für alle in diesen Einrichtungen zurückgelegten Versicherungszeiten.

(2) Leistungen sind frühestens für Zeiten vom Inkrafttreten der Verordnung an zu gewähren.