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339 B

§ 21 Inhalt der Zusatzqualifikation

(1) Als Zusatzqualifikation kann die Ausbildung in einer weiteren Wahlqualifikation nach § 4 Absatz 3 vereinbart werden, die nicht im Rahmen der Berufsausbildung gewählt worden ist.

(2) Für die Vermittlung der Zusatzqualifikation ist die sachliche Gliederung der Anlage entsprechend anzuwenden.