359 B
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§ 4
Für folgende Inanspruchnahmen werden keine Kosten erhoben: 1.durch militärische Luftfahrzeuge der NATO-Mitgliedstaaten; 2.durch militärische Luftfahrzeuge anderer als NATO-Mitgliedstaaten, wenn auch von dem betreffenden Staat für Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Bundesrepublik Deutschland eine entsprechende Kostenbefreiung gewährt wird.