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467 B

§ 201 Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist in dieser Rangfolge: 1.während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war; 2.das Gericht, in dessen Bezirk sich die gemeinsame Wohnung der Ehegatten befindet; 3.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; 4.das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.