657 B
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§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1.die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie 2.das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.
(3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln, 2.das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.