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lawgit/laws_md/esbo/§8.md

251 B

§ 8 Belastbarkeit des Oberbaus und der Bauwerke

Oberbau und Bauwerke müssen Fahrzeuge mit der jeweils zugelassenen Radsatzlast und dem jeweils zugelassenen Fahrzeuggewicht je Längeneinheit bei der zugelassenen Geschwindigkeit aufnehmen können.