178 B
178 B
§ 8
Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind.
Die in dem Wirtschaftsplan des Sondervermögens vorgesehenen Ausgabemittel sind insoweit übertragbar, als die tatsächlich aufgekommenen Einnahmen nicht verwendet sind.