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612 B

§ 7 Eigenhandel

Anzeigepflichtige, die den Eigenhandel (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen: 1.eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im Wege des Eigenhandels angeschafft und veräußert werden; 2.eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise; 3.eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an den verkauften Finanzinstrumenten auf den Geschäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegengenommen werden.