Files
lawgit/laws_md/epsv/§19.md

239 B

§ 19 Verantwortung für die eingesetzten Mittel, Einrichtungen und Ausrüstungen

Der Prüfsachverständige ist für die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Mittel, technischen Einrichtungen und Ausrüstungen verantwortlich.